Aufgrund der Tatsache, dass in der Kanzlei Torsten Ramm – Rechtsanwalt - regelmäßig Anfragen zu markenrechtlichen Abmahnungen durch die Kanzlei Dr. Winterstein für die Firma „K & K logistics“ eingehen, wird sich an dieser Stelle im Allgemeinen einmal mit dem Thema „Abmahnung Don Ed Hardy“ beschäftigt.
Bei den mir vorliegenden Fällen handelt es sich bisher um Abmahnungen, die durch die Firma „K & K Logistics“, angebliche Exklusiv Rechteinhaberin für Lizenzvergabe und Vertrieb für Kopfbedeckungen und andere Bekleidungsstücke, wie Poloshirts und T-Shirts u.a. in Deutschland und Östreich.
Jedoch ist tatsächlich neben „K & K Logistics“ auch die Firma „The Fashionrepublic“ Inhaber von Exlusivrechten für Deutschland und Östreich.
Außerdem scheinen nach neuesten Anhaltspunkten mehrerer Kanzleien zwei weitere Unternehmen Lizenzrechte für den Europäischen Wirtschaftsraum inne zu haben. Insofern kann natürlich von Exklusivrechten keine Rede mehr sein.
Insbesondere besteht bei der Firma „K & K Logistics“ der Verdacht, dass diese selbst überhaupt keinen Vertrieb von „Don Ed Hardy“ Produkten vornimmt. Die tatsächliche Aufgabe scheint eher darin zu bestehen, angebliche und tatsächliche Urheberechtsverstöße und Markenrechtsverstöße verfolgen zu lassen.
Dies zeigt auch die jüngste Rechtsprechung der Landgerichte Düsseldorf und Bielefeld sowie weiterer Entscheidungen, die zu ungunsten von K & K Logistics und der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei Dr. Winterstein ausgegangen sind.
Die Entscheidungen beruhen allerdings darauf, dass die Abmahnende Firma K & K Logistics nicht dazu in der Lage war, in den hier vorliegenden konkreten Fällen einen Markenrechtsverstoß und/oder Urheberrechtsverstoß nachzuweisen. Dennoch ist dies ein sehr guter Anknüpfungspunkt für die Argumentation, „K & K Logistics“ beschäftige sich in erster Linie mit der Abmahnung von auch angeblichen Markenrechts- und Urheberrechtsverstößen und nicht mit dem Vertrieb von „Don Ed Hardy“ Bekleidungsstücken.
Verstärkt kann man zu dieser Meinung deshalb gelangen, da es tatsächlich neben „K & K Logistics“ die Firma „The Fashionrepublic“ gibt, die ebenfalls über Vertriebsrechte von „Don Ed Hardy“ Bekleidungsstücken verfügt.
Exclusivrechte der Firma „K & K Logistics“ dürften somit zweifelhaft sein und zu der oben erwähnten Annahme führen.
Schließlich gibt es nunmehr auch Entscheidungen, die sich mit der Vorlage einer Originalvollmacht von Rechtsanwaltskanzleien beschäftigt.
Die überweigende Rechtsprechung und herrschende Meinung der Lehre geht grds. davon aus, dass Originalvollmachten nicht notwendigerweise bei einer Abmahnung vorgelegt werden müssen, wie es die Kanzlei Dr. Winterstein bei Abmahnungen für K & K Logistics macht. Die K & K Logistics vertretende Kanzlei Dr. Winterstein überreicht lediglich durch Sie selbst beglaubigte Abschriften.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist nunmehr entgegen der herrschenden Meinung dazu übergegangen, bei Abmahnungen die Vorlage einer Originalvollmacht zu verlangen. Ansonsten sei die Abmahnung unwirksam.
Jedoch gilt dies nach dem Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf nur für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, könnte jedoch auch einmal ein Ansatzpunkt für markenrechtliche und urheberrechtliche Abmahungen sein.
Ob die Rechtsprechung jedoch auch bei markenrechtlichen und urheberrechtlichen Abmahnungen einmal zu dieser Meinung übergeht, bleibt abzuwarten.
Dies gilt auch für Entscheidungen über Abmahnungen im wettbewerbsrechtlichen Bereich, sofern es nicht das Oberlandesgericht Düsseldorf betrifft.
Unabhängig der vorher dargestellten Meinung ist dennoch bei einer erfolgten Abmahnung immer zu raten, vielleicht dennoch anwaltlichen Rat heranzuziehen.
Reagiert man nicht, ist mit einer einstweiligen Verfügung zu rechnen, die weitere Kosten auslöst. Damit ist man insoweit noch mehr geschädigt, sofern Anhaltspunkte vorherrschen, dass die Abmahnung berechtigt gewesen ist und selbst beim Einspruch, sofern rechtzeitig, später doch noch der Beweis erbracht werden kann, dass eine berechtigte Abmahnung vorliegt.
Auch ist es nicht ratsam, auf anwaltlichen Rat zu verzichten und die von der Firma K & K Logistics geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, da diese zumeist über das Ziel hinausschießt.
Diese sollte deshalb aus reinem Selbstschutz für die Fälle, dass man später doch noch einmal wieder bestimmte originale Markenware vertreiben möchte, unbedingt nur modifiziert abgegeben werden.
Die Abgabe einer durch einen Anwalt formulierte Unterlassungserklärung und Verpflichtungserklärung kann weiteren, späteren Schaden vermindern, insbesondere was die Vertragsstrafe angeht.
Eine ordentliche Unterlassungserklärung und Verpflichtungserklärung sollte im Zweifel auch für die Fälle abgegeben werden, in der man sich eigentlich sicher ist, nicht gegen Markenrechte und Urheberrechte, auch Wettbewerbsrechte, verstoßen zu haben, sich dem aber tatsächlich nicht genau sicher ist.
Eine ordentliche Unterlassungserklärung und Verpflichtungserklärung ist in der Regel eher unschädlich, wenn man sich tatsächlich redlich verhält.
Das einzige Problem ist hier allerdings immer, dass der Abgemahnte seine eigenen außergerichtlichen, anwaltlichen Kosten selber trägt.
Dies gilt nur für den Fall nicht, dass man eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung nachweisen kann, z.B. beim Vorliegen eines möglichen Betruges.
Wie man sich gegen markenrechtliche und urheberrechtliche Abmahnungen schützen kann, wird hier mit gesondertem Artikel einmal beschrieben werden.
Sollten Sie eine markenrechtliche und/oder urheberrechtliche Abmahnung, insbesondere durch die Firma „K & K Logistics“ über die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Winterstein erhalten haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Torsten Ramm in Herdecke und Dortmund gerne beratend oder auch in sonstiger Weise zur Verfügung!