Network Marketing & Recht

Oktober 13, 2009

Einstweilige Verfügungen gegen Sisel Vertriebspartner bestätigt…

Die einstweiligen Verfügungen gegen Vertriebspartner von Sisel sind durch Urteil bestätigt worden. Für den BLOG Betreiber ist dies indes nicht nachzuvollziehen. Nach seiner rechtlichen Auffassung liegt hier keine „Progressive Kundenwerbung“ vor.

Nichts desto trotz hat Sisel die Entscheidungen des Gerichtes zum Anlass genommen, seinen Marketingplan zu überarbeiten und diesen im November offiziell vorzustellen.

Es bleibt dann abzuwarten, ob die Sisel Konkurrenz, insbesondere Nova Nutria, auch hier einen Verstoß annimmt und ein weiteres Mal versuchen wird, sich seines Mitbewerbers wegen angeblicher Progressiver Kundenwerbung erneut zu entledigen.

September 30, 2009

Thema bei RTL …Don Ed Hary Abmahnung …

Am 29. September 2009 gab es bei RTL Aktuell einen Bericht über Don Ed Hardy Abmahnungen.

Schön, dass wieder einmal in den Medien über Don Ed Hardy Abmahnungen berichtet wird! Doch war der Bericht ein wenig knapp. Aus diesem Grunde wird an dieser Stelle zusätzlich zu dem Bericht von RTL noch eine weitere Stellungnahme durch Herrn Rechtsanwalt Torsten Ramm aus Herdecke und Dortmund zu Don Ed Hardy Abmahnungen erfolgen.

Richtig ist zwar, dass u.U. der Abgemahnte als Verkäufer von Don Ed Hardy Bekleidungsstücken und/oder Kopfbedeckungen der Beweispflicht unterliegen könnte, darlegen zu müssen, dass es sich bei seiner verkauften Ware nicht um eine Marken- bzw. Urheberfälschung handelt.

Jedoch muss zwischen verkaufenden Verbrauchern bzw. Privatverkäufern und verkaufenden Unternehmern unterschieden werden. Insbesondere dürfte es fraglich sein, ob ein Verbaucher wie ein Unternehmer zunächst beim Kauf vor dem Verkauf von Don Ed Hardy Kopfbedeckungen und/oder Bekleidungsstücken derartig strengen Prüfungspflichten unterliegt, feststellen zu müssen, ob Originalware oder eine Fälschung vorliegt. Dies dürfte nicht der Fall sein. Zudem ist es dem Verbraucher auch gar nicht möglich, derartige Überprüfungen vornehmen zu können. Selbst Unternehmen mit eigenen Abteilungen zur Wahrung ihres Markenschutzes sind nicht immer dazu in der Lage, Fälschungen zu erkennen. Sie haben selbst  mittlererweile große Probleme, derartige Unterscheidungen treffen zu können.

In diesem Fall dürfte bei einem Verkauf einer möglichen Fälschung durch einen Verbraucher bzw. Privatverkäufer nur eine Störung des Rechtsverkehrs in Frage kommen. Diese Störung schließt allerdings nicht notwendigerweise gleich auch die Haftung für die vorgenommene Urheberrechtsstörung Störung aus.

Jedoch ist aus diesem Grunde, insbesondere um den Verbraucher, vor allem vor einem finanziellen Ruin zu schützen, im Jahre 2008 durch den Gesetzgeber eine Einschränkung erfolgt. Die Haftung wird durch das Gesetz, zumindest die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, also die Anwaltskosten, auf ein Minimum beschränkt.

Bei Don Ed Hardy Abmahnungen verlangt der Abmahnende, die K & K Logistics, in der Regel aus einem Streit- bzw. Gegenstandswert von 50.000,00 Euro Kostenersatz für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, zwischen 1.200,00 Euro und 1.500,00 Euro.

Dies dürfte jedoch unter den Voraussetzungen des neuen Rechtes nicht statthaft sein. Zwar ist hier Voraussetzung, dass die Beschränkung der Kosten auf ein Minimum nur gerechtfertigt ist, wenn es sich um einen Verstoß in einem einfach gelagerten Fall handelt. Jedoch dürfte gerade bei Don Ed Hardy Abmahnungen durch die Firma K & K Logistics lediglich gegenüber Verbrauchern auch nur eine Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall vorliegen. Zumindest handelt es sich bei den Textbausteinen, bei denen lediglich ein paar Daten ausgetauscht und neue Bilder bzw. Screenshots hinzugefügt werden, wohl kaum um Abmahnschreiben, denen ein komplizierter Fall zugrunde liegt. Dies schon gar nicht, wenn die vermeintlichen Rechtsverstöße durch eine eigens entwickelte Software aus dem Internet herausgefiltert werden.

Zudem hat die Firma K & K Logistics anscheinend das Problem, ihre Rechteinhaberschaft an den von ihr erwähnten Ed Hardy Grafiken beweisen zu können.

Zumindest konnte sie den Beweis in einem Verfahren in diesem Jahr nicht führen, aufgrund dessen die Kostenersatzklage keinen Erfolg vor dem Berufungsgericht brachte.

Insbesondere scheiterte die Durchsetzung des  Anspruches daran, dass aufgrund der mangelnden Beweisführung von K & K Logistics ein Unterlassungsanspruch anscheinend nicht bestand, somit gleichfalls auch kein Kostenersatz geleistet werden musste.

Aus genannten Gründen kann diesseits deshalb nur geraten werden, weder die so geforderte Unterlassungserklärung abzugeben noch die Kosten auszugleichen.

Zwar ist es sinnvoll, möglicherweise wenigstens vorsorglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, nicht aber die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, die von der Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei vorformuliert vorgelegt worden ist.

Nehmen Sie sich deshalb lieber einen Rechtsanwalt, der für Sie agiert. Lassen Sie ihn im Zweifel für sich streiten. Zwar dürfte es bei einer erfolgreichen Abwehr der Don Ed Hardy Abmahnung schwierig sein, die eigenen Kosten einzufordern. Jedoch erspart Ihnen Ihr Rechtsanwalt möglicherweise die horenden Forderungen der abmahnenden Firma K & K Logistics. Unter dem Strich kann also die Beauftragung eines Rechtsanwaltes den Geldbeutel schonen. Eine  Garantie ist es jedoch nicht unbedingt.

Die Kosten würden sich im Zweifel erheblich reduzieren, sofern Sie nicht an einen Rechtsanwalt geraten, der ebenfalls von dem genannten Streit- bzw. Gegenstandswert der abmahnenden Kanzlei ausgeht und die gleiche Summe zur Verteidigung fordert. Für den abwehrenden Rechtsanwalt gilt auch nicht der neue Gesetzestatbestand im Urheberrecht, nur eine sehr geringe Summe für die Abwehr nehmen zu dürfen.

Wenn Sie lieber bei einer Don Ed Hardy Abmahnung einen Rechtsanwalt beauftragen möchten, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Torsten Ramm aus Herdecke und Dortmund gerne beratend und vertretend zur Seite.

Juli 5, 2009

Sisel Marketing Plan soll Schneeballstruktur aufweisen…

Das Landgericht Hamburg entschied, der Marketing Plan von Sisel verstoße gegen § 16 Abs. 2 UWG. Der MArketing Plan enthalte Elemente, die den Eindruck der „Progressiven Kundenwerbung“ aufkommen lassen und somit Schneeballsystem Charakter habe. Aus diesem Grund wurde Sisel bzw. dem Verklagten dann auch seine ausübende Tätigkeit in Deutschland untersagt.

Damit macht sich derzeit jeder nach dem UWG möglicherweise strafbar, der Teilnehmer bei Sisel ist. Dies gilt allerdings nicht für den alleinigen Erwerb der Produkte von Sisel, sondern nur dann, wenn eine Bewerbung der Teilnehmer für Sisel vorgenommen wird, um neue unabhängige Vertriebspartner, oder bei Sisel besser Partner und Bonus Partner, für Sisel zu finden oder Neukunden das Versprechen gegeben wird, durch Weiterempfehlung entweder die Produkte nach einer Zeit quasi kostenlos nutzen zu können oder darüber hinaus damit nebenher Geld zu verdienen und sich somit ein zweites oder vielleicht auch erstes Standbein mit Sisel zu schaffen. Wobei dies eigentlich im MLM Bereich normal ist. Knackpunkt ist hier mit Sicherheit der Bereich, dass Neukunden das Versprechen gemacht wird, der Werbende werde oder könne dem Neukunden beim Aufbau einer Struktur insoweit helfen, dass er weitere seiner eigenen neu geworbenen Neukunden direkt unterhalb des jetzt Geworbenen in dessen Vertriebsstruktur platzieren könne. Hierbei könnte der Eindruck entstehen, man mache dem nun neu geworbenen Partner eine Art Versprechen mittels einer Kopfprämie, was aber sicherlich mit einer Kopfprämie nicht zu vergelichen ist.

Ob die Entscheidung des Landgerichtes Hamburg,  Sisel betreibe Progressive Kundenwerbung im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG und sei ein Schneeballsystem, aufrecht erhalten bleibt, bleibt abzuwarten.

Abgemahnt und verklagt wurde einer der ersten deutschen Vertriebspartner von Sisel, der auch schon Neways, Sisel ist einer Neugründung des alten Geschäftsinhabers, in Deutschland weit nach vorne gebracht hatte.  Die Abmahnung erfolgte durch eine Hamburger Kanzlei, die für einen anderen Mitbewerber im Bereich Wellness tätig ist, und versucht, sich andere, insbesondere neue Mitbewerber vom Hals zu halten.

Rechtsanwalt Torsten Ramm aus Herdecke und Dortmund wird sich hiermit demnächst genauer befassen und seine Analyse zum Marketing Plan von Sisel auf diesem Blog im Sinne der Meinungsfreiheit veröffentlichen.

Sofern Sie Sisel Vertriebspartner sind und nunmehr befürchten sollten, ebenfalls eine Abmahnung oder vielleicht eine Strafanzeige zu erhalten, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Ramm aus Dortmund und Herdecke wenden.

Auf jeden Fall sollten Sie nicht die von der möglicherweise abmahnenden Kanzlei beigelegte und vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnen und abschicken, geschweige denn gleich die Kosten für die Abmahnung begleichen. Bei Unterzeichnung der vorformulierten Abmahnung könnten Sie Gefahr laufen, nie mehr für Sisel tätig sein zu können, selbst wenn die Entscheidung des Landgerichtes Hamburg nicht aufrecht erhalten bleibt.

Denn bei einer abgegebenen Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen handelt es um nichts anderes als einen Vertrag.

Juni 29, 2009

Und ewig rufen „Don Ed Hardy“ Abmahnungen…

Es ist wieder einmal an der Zeit, sich noch einmal kurz mit Abmahnungen wegen des Markenrechtverstoßes von Don Ed HArdy bzw. der K & K Logistics zu befassen.

Herrn Rechtsanwalt Ramm aus Dortmund und Herdecke kommen immer mehr Abmahnungen durch die K & K Logistics und der diese vertretenden Kanzlei Dr. Winterstein in die Hände. Es handelt sich dabei derzeit ausschließlich um Abmahnungen von Privatpersonen, die bei eBay Bekleidungsstücke von Don Ed Hardy veräußern.

Der Privatverkauf bzw. die Eigenschaft des Privatverkaufes geht aus den vorliegenden Angeboten der eBay Nutzer eindeutig hervor. Dennoch meint die Kanzlei Dr. Winterstein immer noch, alle Privatpersonen abmahnen zu müssen und von diesen anwaltliche Kosten wegen des Verstoßes gegen das Markenrecht zu verlangen.

Da jedoch bei der Abmahnung von Privatverkäufern keine Markenrechtsverletzung vorliegt, sondern wenn überhaupt, eine Urheberrechtsverletzung, stehen die horenden Gebührenforderungen der Kanzlei Dr. Winterstein nicht zu. Nach neuem Urheberrecht fallen hier bei Abmahnungen wegen des Verstoßes von Urheberrechten nunmehr maximal netto 100,00 Euro an.

Rechtsanwalt Torsten Ramm aus Herdecke und Dortmund kann nur davon abraten, aus Angst die horenden Forderungen der Kanzlei Dr. Winterstein auszugleichen und die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungerklärung abzugeben.

Suchen Sie lieber einen Rechtsanwalt auf und lassen ihn die Abwehr der Abmahnung bearbeiten. Der Versuch der eigenen Abwehr könnte trotz einer wohl nicht gerechtfertigten Abmahnung der K & K Logistics über die Kanzlei Dr. Winterstein dazu führen, dass im Zweifel doch noch ein für den Abgemahnten kostenpflichtiges Verfahren anhängig wird und er gegebenenfalls die Kosten hierfür tragen muss.

Der für Sie die Abmahnung abwehrende Rechtsanwalt kostet selbstverständlich auch etwas, die Rückforderung der Gebühren bei der Gegnseite wird auch eher schwierig oder gar unmöglich sein. Dennoch sind die für Ihren Rechtsanwalt zu entrichtenden Kosten in der Regel bedeutend niedriger, als die geforderten kosten der Kanzlei Dr. Winterstein. Außerdem werden Sie im Zweifel vor Fehlern bewahrt, die Sie noch teurer zu stehen kommen können.

Auch Herr Rechtsanwalt Ramm aus Herdecke und Dortmund hilft Ihnen hier gerne weiter.

Neues Suchmaschinen Network mit Verdienstmöglichkeit…

Derzeit gibt es ein neues Network. Es bietet eine Suchmaschine an, die ungefähr genauso funktioniert wie google. Jedoch kann hier jeder angemeldeter Nutzer mit der Scuhmaschine Geld verdienen. Das Suchmaschinen Network verdient sein Geld genauso wie die Suchmaschine google, jedoch schüttet diese nicht nur einen unerheblichen Teil Ihrer Einnahmen, sondern 80 % der Einnahmen unter ihren Nutzern im Multi Level Marketing aus. Das Multi Level Marketing je Nutzer erstreckt sich maximal auf 9 Ebenen. Die Teilnahme am Network für die Suchmaschine ist kostenlos.  Es müssen auch keine Werbeeinnahmen durch Eigenwerbung oder dergleichen erfüllt werden, um an die Provisionen des Network Unternehmen zu gelangen. Voraussetzung ist lediglich die einmalige Aktivierung des Zugangs durch Anmeldung und das Aufrufen der Suchmaschinenseite an 10 unterschiedlichen Tagen im Monat.

Da hier bei der Ausschüttung der Provisionen auf lediglich 9 Ebenen ein Verdienst möglich ist, keine Startergebühren anfallen und auch sonst keine Pflichten zur Werbung neuer Mitglieder bestehen, keine Kopfprovisionen für die neue Werbung von Mitgliedern oder Schnellstarterprämien anfallen, kann hier von einem seriösem Network Unternehmen ausgegangen werden, welches nicht die Kriterien eines Schneeballsystems oder eines Pyramidensystems geschweige denn allgemeine Merkmale der progressiven erfüllt.

Für Interessenten geht es hier zu der Suchmaschine.

Der Meinung von Rechtsanwalt Torsten Ramm aus Herdecke und Dortmund bestehen bei der Teilnahme an diesem System sowie Ihrer Bewerbung keine rechtlichen Bedenken.

April 20, 2009

Abmahnung und Abmahnfalle „Don Ed Hardy“ über K & K Logistics

Aufgrund der Tatsache, dass in der Kanzlei Torsten Ramm – Rechtsanwalt - regelmäßig Anfragen zu markenrechtlichen Abmahnungen durch die Kanzlei Dr. Winterstein für die Firma „K & K logistics“ eingehen, wird sich an dieser Stelle im Allgemeinen einmal mit dem Thema „Abmahnung Don Ed Hardy“ beschäftigt.

Bei den mir vorliegenden Fällen handelt es sich bisher um Abmahnungen, die durch die Firma „K & K Logistics“, angebliche Exklusiv Rechteinhaberin für Lizenzvergabe und Vertrieb für Kopfbedeckungen und andere Bekleidungsstücke, wie Poloshirts und T-Shirts u.a. in Deutschland und Östreich.

Jedoch ist tatsächlich neben „K & K Logistics“ auch die Firma „The Fashionrepublic“ Inhaber von Exlusivrechten für Deutschland und Östreich.

Außerdem scheinen nach neuesten Anhaltspunkten mehrerer Kanzleien zwei weitere Unternehmen Lizenzrechte für den Europäischen Wirtschaftsraum inne zu haben. Insofern kann natürlich von Exklusivrechten keine Rede mehr sein.

Insbesondere besteht bei der Firma „K & K Logistics“ der Verdacht, dass diese selbst überhaupt keinen Vertrieb von „Don Ed Hardy“ Produkten vornimmt. Die tatsächliche Aufgabe scheint eher darin zu bestehen, angebliche und tatsächliche Urheberechtsverstöße und Markenrechtsverstöße verfolgen zu lassen.

Dies zeigt auch die jüngste Rechtsprechung der Landgerichte Düsseldorf und Bielefeld sowie weiterer Entscheidungen, die zu ungunsten von K & K Logistics und der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei Dr. Winterstein ausgegangen sind.

Die Entscheidungen beruhen allerdings darauf, dass die Abmahnende Firma K & K Logistics nicht dazu in der Lage war, in den hier vorliegenden konkreten Fällen einen Markenrechtsverstoß und/oder Urheberrechtsverstoß nachzuweisen. Dennoch ist dies ein sehr guter Anknüpfungspunkt für die Argumentation, „K & K Logistics“ beschäftige sich in erster Linie mit der Abmahnung von auch angeblichen Markenrechts- und Urheberrechtsverstößen und nicht mit dem Vertrieb von „Don Ed Hardy“ Bekleidungsstücken.

Verstärkt kann man zu dieser Meinung deshalb gelangen, da es tatsächlich neben „K & K Logistics“ die Firma „The Fashionrepublic“ gibt, die ebenfalls über Vertriebsrechte von „Don Ed Hardy“ Bekleidungsstücken verfügt.
Exclusivrechte der Firma „K & K Logistics“ dürften somit zweifelhaft sein und zu der oben erwähnten Annahme führen.

Schließlich gibt es nunmehr auch Entscheidungen, die sich mit der Vorlage einer Originalvollmacht von Rechtsanwaltskanzleien beschäftigt.

Die überweigende Rechtsprechung und herrschende Meinung der Lehre geht grds. davon aus, dass Originalvollmachten nicht notwendigerweise bei einer Abmahnung vorgelegt werden müssen, wie es die Kanzlei Dr. Winterstein bei Abmahnungen für K & K Logistics macht. Die K & K Logistics vertretende Kanzlei Dr. Winterstein überreicht lediglich durch Sie selbst beglaubigte Abschriften.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist nunmehr entgegen der herrschenden Meinung dazu übergegangen, bei Abmahnungen die Vorlage einer Originalvollmacht zu verlangen. Ansonsten sei die Abmahnung unwirksam.

Jedoch gilt dies nach dem Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf nur für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, könnte jedoch auch einmal ein Ansatzpunkt für markenrechtliche und urheberrechtliche Abmahungen sein.

Ob die Rechtsprechung jedoch auch bei markenrechtlichen und urheberrechtlichen Abmahnungen einmal zu dieser Meinung übergeht, bleibt abzuwarten.
Dies gilt auch für Entscheidungen über Abmahnungen im wettbewerbsrechtlichen Bereich, sofern es nicht das Oberlandesgericht Düsseldorf betrifft.

Unabhängig der vorher dargestellten Meinung ist dennoch bei einer erfolgten Abmahnung immer zu raten, vielleicht dennoch anwaltlichen Rat heranzuziehen.
Reagiert man nicht, ist mit einer einstweiligen Verfügung zu rechnen, die weitere Kosten auslöst. Damit ist man insoweit noch mehr geschädigt, sofern Anhaltspunkte vorherrschen, dass die Abmahnung berechtigt gewesen ist und selbst beim Einspruch, sofern rechtzeitig, später doch noch der Beweis erbracht werden kann, dass eine berechtigte Abmahnung vorliegt.

Auch ist es nicht ratsam, auf anwaltlichen Rat zu verzichten und die von der Firma K & K Logistics geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, da diese zumeist über das Ziel hinausschießt.
Diese sollte deshalb aus reinem Selbstschutz für die Fälle, dass man später doch noch einmal wieder bestimmte originale Markenware vertreiben möchte, unbedingt nur modifiziert abgegeben werden.
Die Abgabe einer durch einen Anwalt formulierte Unterlassungserklärung und Verpflichtungserklärung kann weiteren, späteren Schaden vermindern, insbesondere was die Vertragsstrafe angeht.

Eine ordentliche Unterlassungserklärung und Verpflichtungserklärung sollte im Zweifel auch für die Fälle abgegeben werden, in der man sich eigentlich sicher ist, nicht gegen Markenrechte und Urheberrechte, auch Wettbewerbsrechte, verstoßen zu haben, sich dem aber tatsächlich nicht genau sicher ist.
Eine ordentliche Unterlassungserklärung und Verpflichtungserklärung ist in der Regel eher unschädlich, wenn man sich tatsächlich redlich verhält.

Das einzige Problem ist hier allerdings immer, dass der Abgemahnte seine eigenen außergerichtlichen, anwaltlichen Kosten selber trägt.
Dies gilt nur für den Fall nicht, dass man eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung nachweisen kann, z.B. beim Vorliegen eines möglichen Betruges.

Wie man sich gegen markenrechtliche und urheberrechtliche Abmahnungen schützen kann, wird hier mit gesondertem Artikel einmal beschrieben werden.

Sollten Sie eine markenrechtliche und/oder urheberrechtliche Abmahnung, insbesondere durch die Firma „K & K Logistics“ über die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Winterstein erhalten haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Torsten Ramm in Herdecke und Dortmund gerne beratend oder auch in sonstiger Weise zur Verfügung!

März 12, 2009

Abmahnfalle für Berater, Vertriebspartner & Handelspartner beim betreiben eines eigenen Internetauftritts – Teil 4

Gespeichert unter: Uncategorized — doesig @ 16:58

Viele Berater, Vertriebspartner oder Handelspartner im Bereich des Network Marketing, speziell im Bereich des Empfehlungsmarketings, Direktmarketings, Multi Level Marketings (MLM) oder Strukturvertriebes haben bei der Gestaltung eines eigenen Interauftrittes nicht nur das Problem, wegen eines falschen Impressums, einer fehlenden Datenschutzerklärung oder wegen unerlaubten Kopierens von Bildern und Texten abgemahnt zu werden. Sehr häufig machen sie sich auch keine Gedanken darüber, wenn Sie neben einem normalen geschäftlichen Internetauftritt noch einen Internetshop betreiben, hier aber keine oder eine falsche Widerrufsbelehrung oder Rückgabebelehrung erteilen.

Beim Betreiben eines Internetshops ist grds. eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen. Hier kommen Fehler sehr häufig bei falschen Widerrufsfristen vor. Es können zwei Wochen Widerrufsfrist ausreichen. Dies gilt aber nur für den Fall, dass dem Käufer bei Vertragsabschluss, nicht erst im Anschluss eine ordnungsgemäße Widerrufsbelhrung in Textform zugestellt worden ist. Die Möglichkeit der Einsichtsnahme auf dem Bildschirm unter einem Link des Internetportals oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hier nicht ausreichend.
Wird dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss mitgeteilt, so gilt eine Widerrufsfrist von einem Monat. Dies muss beim Einstellen einer Widerrufsbelhrung auch aus dem Internetauftritt hervorgehen.

Die angesprochenen Punkte gelten gleichfalls auch für die Rückgabebelehrung, sofern auf eine Widerrufsbelehrung verzichtet wird.

Zudem muss zwischen Dienstleistungen und Kaufverträgen sowie Werkverträgen unterschieden werden. Insbesondere bei Kaufverträgen mit wiederkehrenden leistungen gibt es im Zusammenhang mit einer Widerrufsbelhrung und einer Rückgabebelehrung immer gesonderte Informationspflichten innerhalb er Erklärungen.

Abmahnungen kommen im Bereich der Widerrufsrechte und Rückgaberechte immer noch am häufigsten vor.

Aus diesem Grund sollte man im Zweifel seinen Internetauftritt und/oder Internetshop von einem kompetenten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Dies erspart einem im Zweifel erhebliche Scherereien und viel Geld.

Herr Rechtsanwalt Ramm in Dortmund und Herdecke steht Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

März 5, 2009

Abmahnfalle für Berater, Vertriebspartner & Handelspartner beim betreiben eines eigenen Internetauftritts – Teil 3

Viele Berater, Vertriebspartner oder Handelspartner im Bereich des Network Marketing, speziell im Bereich des Empfehlungsmarketings, Direktmarketings, Multi Level Marketings (MLM) oder Strukturvertriebes haben bei der Gestaltung eines eigenen Interauftrittes nicht nur das Problem, wegen eines falschen Impressums oder einer fehlenden Datenschutzerklärung abgemahnt zu werden. Sehr häufig machen sie sich auch keine Gedanken darüber, ob es in Ordnung ist, Texte und Bilder von anderen Internetseiten zu übernehmen.

Bei der Übernahme fremder Texte und Bilder greift man in diesen Fällen in die Urheberrechte und Markenrechte Dritter ein. Es gibt Unternehmer und Privatpersonen, denen es egal ist, ob man ihre Texte und Bilder kopiert und für sich selbst verwendet. Doch in der Regel gibt dies dieser Personenkreis nicht bekannt.

Die Folge beim Kopieren von Texten und Bildern kann wieder eine sehr teure Abmahnung mit sogar anschließenden Gerichtsverfahren sein.
Sofern es sich nur um eine einfache urheberrechtliche Angelegenheit und nicht um eine markenrechtliche Angelegenheit handelt, kann man noch mit einem blauen Auge davon kommen.
Hier sind die angesetzten, sogenannten fiktiven Streitwerte, im Verhältnis zu den Streitwerten im markenrechtlichen Bereich, ab 30.000,00 Euro eher aber 50.000,00 Euro,  noch relativ gering. Dennoch können auch die Streitwerte im einfachen Urheberrecht ausreichen, um den Abgemahnten in den finanziellen Ruin zu treiben.

Es gibt hier lediglich eine Ausnahme. Dies ist der Fall, wenn sich eine Privatperson der illegal kopierten Texte und Bilder bedient. Hier hatte der Gesetzgeber im letzten Jahr beschlossen, dass der Privatperson für eine Abmahnung nicht mehr als 100,00 Euro in Rechnung gestellt werden dürfen.
Dies gilt aber auch nur für einfach gelagerte und relativ unerhebliche Urheberrechtsverletzungen. Handelt es sich im Gegnsatz dazu um eine erhebliche Urheberrechtsverletzung, kann dies auch wieder teurer werden.

Für die Privatperson gilt hier aber auch, dass sie auf die Abmahnung in entsprechender Weise reagiert. unterläßt sie dies, muss sie nun auch wieder mit einem kostspieligen Rechtstreit vor den Gerichten rechnen. Im Gerichtsverfahren gelten dann nicht mehr die Kosten in Höhe von 100,00 Euro für die anwaltliche Tätigkeit. Hier werden wieder die üblichen fiktiven Streitwerte aufgegriffen und nach der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgerechnet.

Der Teilnehmer am Network Marketing sollte deshalb hier auch wieder besonders vorsichtig sein. Er wird rechtlich nämlich nicht mehr unter der Privatperson, sondern unter dem Gewerbetreibenden eingeordnet, mit der Folge, dass er sich nicht auf die Höhe der außergerichtlichen Anwaltskosten von nur 100,00 euro berufen kann.
Außerdem muss er im Gegensatz zu der Privatperson immer damit rechnen, dass er möglicherweise auch gegen Markenrechte verstößt und somit eine markenrechtliche Abmahnung erhalten kann. Bei Privatpersonen greift hier das Markenrecht indes nicht, da im Markenrecht eine auf Dauer angelegte geschäftliche Tätigkeit Voraussetzung für eine markenrechtliche Abmahnung ist.

Etwas mehr Glück kann man im Gegensatz zum kopieren von Bildern mit kopierten Texten haben. Sofern man nicht die Texte eines ganzen Internetauftrittes kopiert und bei sich auf der Seite aufbaut, sondern vielleicht lediglich ein paar sehr kurze Textpassagen, kann es an der urheberrechtlichen Erschöpfung fehlen. Man spricht hier auch davon, ob die sogenannte „Kleine Münze“ erreicht ist.

Zitate sind zudem ebenfalls erlaubt, sofern erkennbar ist, von wem die Zitate stammen.

Seien Sie also auch beim Kopieren von Texten immer auf der Hut. Lassen Sie sich auch hier lieber im Zweifel von einem kompetenten Rechtsanwalt beraten. Sicherlich kostet eine deratige Beratung auch nicht gerade wenig. Sie ist aber im Zweifel immer günstiger, als später eine sehr teure Abmahnung zu erhalten.

Herr Rechtsanwalt Ramm in Herdecke und Dortmund steht Ihnen hier für Fragen sehr gerne zur Verfügung.

Februar 24, 2009

Abmahnfalle für Berater, Vertriebspartner & Handelspartner beim betreiben eines eigenen Internetauftritts – Teil 2

Viele Berater, Vertriebspartner oder Handelspartner im Bereich des Network Marketing, speziell im Bereich des Empfehlungsmarketings, Direktmarketings, Multi Level Marketings (MLM) oder Strukturvertriebes haben bei der Gestaltung eines eigenen Interauftrittes nicht nur das Problem, wegen eines falschen Impressums abgemahnt zu werden. Sehr häufig vergessen diese auch, eine Datenschutzerklärung im Onlineauftritt zur Verfügung zu stellen.

Diese ist insbesondere dann erforderlich, wenn es über den Internetauftritt zu Datenspeicherungen oder durch das Setzen von Cookies kommt. Es ist hier schon ausreichend, wenn ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt wird, bei dessen Ausfüllen es immer zur Speicherung der Daten kommt.

Das Fehlen einer solchen Aufklärung kann also deshalb ebenfalls zu einer kostspieligen Angelegenheit in Höhe von mehreren hundert oder gar über tausend Euro werden.

Dies gilt aber auch für diejenigen Unternehmer, die eine fehlerhafte oder nicht ausreichende Datenschutzerklärung zur Verfügung stellen.

Bevor Sie also mit einem Internetauftritt starten, sollten Sie sich sehr genaue Gedanken über eine Datenschutzerklärung machen.

Selbst wenn eine Datenschutzerklärung nicht unbedingt notwendig erscheinen sollte, kann es aus Gründen der Vorsorge im Zweifel nicht schaden, eine Datenschutzerklärung zur Verfügung zu stellen.

Dies gilt natürlich auch für diejenigen, die schon einen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellen.

Holen Sie sich im Zweifel auch hier lieber den Rat eines Rechtsanwaltes herein. Dies kann Ihnen im Nachhinein sehr viele Kosten und Mühen ersparen.

Herr Rechtsanwalt Ramm aus Herdecke und Dortmund hilft Ihnen als hier sehr gerne weiter.

Februar 21, 2009

Mögliche Erstattungspflicht der Abwehrkosten einer markenrechtlichen Abmahnung

Es kommt häufiger vor, dass erteilte Abmahnungen auch zu Unrecht ergangen sind. In diesem Fall spricht man dann von offensichtlich falschen oder unberechtigten Abmahnungen. Sie können in dem Fall rechtsmissbräuchlich sein.

Zu beachten ist hierbei nämlich, dass auch die Abwehr derartiger Abmahnungen hohe Kosten verursachen kann, auch wenn sie vor Gericht keinen Erfolg hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der zu Unrecht Abgemahnte selbst einen Rechtsanwalt für die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr eingeschaltet hat.

Nachdem das Amtsgericht Bonn schon einmal entschieden hatte, dass die kosten der Abwehr einer Abmahnung erstattunsfähig sein können, hat nunmehr auch das OLG München entschieden, dass eine Erstattung der Abwehrkosten einer Abmahnung möglich sei.

Im vom OLG München entschiedenen Fall mit Beschluss vom 08.01.2008, Az: 29 W 2738/07, begehrte der Antragssteller Prozesskostenhilfe für eine Klage. Mit der Prozesskostenhilfe wollte er den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten verfolgen, die ihm aus der anscheinend unberechtigten Abmahnung erwachsen sind. Bei dieser Abmahnung handelte es sich um eine markenrechtliche Abmahnung.

Das OLG München gab seinem Antrag statt, da die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Der Anspruch des Antragsstellers ergebe sich aus § 678 BGB. Danach ist derjenige, der ein Geschäft ohne Auftrag durchführt (hier war dies die Bamhnung), verpflichtet, dem Geschäftsherrn den aus der Geschäftsführung entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht und der Geschäftsführer dies erkennen musste.

Zu beachten ist hier jedoch, dass es sich um eine markenrechtliche Abmahnung handelte, bei der auch der Abmahnende eine höhere Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung des Sachverhaltes an den Tag legen muss.

Im Bereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung und der einfachen urheberrechtlichen Abmahnung kann dies wieder ganz anders aussehen.

Aber auch hier sollte man sich nicht scheuen, im Zweifel einen Rechtsanwalt mit einer Beratung zu der Abmahnung zu beauftragen. Denn auch hier können bei bei fehlerhafter Selbsteinschätzung sehr hohe Kosten für den Abgemahnten entstehen.

Herr Rechtsanwalt Ramm aus Dortmund und Herdecke hilft Ihnen in diesen Fallen gerne weiter.

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