Network Marketing & Recht

Juli 5, 2009

Sisel Marketing Plan soll Schneeballstruktur aufweisen…

Das Landgericht Hamburg entschied, der Marketing Plan von Sisel verstoße gegen § 16 Abs. 2 UWG. Der MArketing Plan enthalte Elemente, die den Eindruck der „Progressiven Kundenwerbung“ aufkommen lassen und somit Schneeballsystem Charakter habe. Aus diesem Grund wurde Sisel bzw. dem Verklagten dann auch seine ausübende Tätigkeit in Deutschland untersagt.

Damit macht sich derzeit jeder nach dem UWG möglicherweise strafbar, der Teilnehmer bei Sisel ist. Dies gilt allerdings nicht für den alleinigen Erwerb der Produkte von Sisel, sondern nur dann, wenn eine Bewerbung der Teilnehmer für Sisel vorgenommen wird, um neue unabhängige Vertriebspartner, oder bei Sisel besser Partner und Bonus Partner, für Sisel zu finden oder Neukunden das Versprechen gegeben wird, durch Weiterempfehlung entweder die Produkte nach einer Zeit quasi kostenlos nutzen zu können oder darüber hinaus damit nebenher Geld zu verdienen und sich somit ein zweites oder vielleicht auch erstes Standbein mit Sisel zu schaffen. Wobei dies eigentlich im MLM Bereich normal ist. Knackpunkt ist hier mit Sicherheit der Bereich, dass Neukunden das Versprechen gemacht wird, der Werbende werde oder könne dem Neukunden beim Aufbau einer Struktur insoweit helfen, dass er weitere seiner eigenen neu geworbenen Neukunden direkt unterhalb des jetzt Geworbenen in dessen Vertriebsstruktur platzieren könne. Hierbei könnte der Eindruck entstehen, man mache dem nun neu geworbenen Partner eine Art Versprechen mittels einer Kopfprämie, was aber sicherlich mit einer Kopfprämie nicht zu vergelichen ist.

Ob die Entscheidung des Landgerichtes Hamburg,  Sisel betreibe Progressive Kundenwerbung im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG und sei ein Schneeballsystem, aufrecht erhalten bleibt, bleibt abzuwarten.

Abgemahnt und verklagt wurde einer der ersten deutschen Vertriebspartner von Sisel, der auch schon Neways, Sisel ist einer Neugründung des alten Geschäftsinhabers, in Deutschland weit nach vorne gebracht hatte.  Die Abmahnung erfolgte durch eine Hamburger Kanzlei, die für einen anderen Mitbewerber im Bereich Wellness tätig ist, und versucht, sich andere, insbesondere neue Mitbewerber vom Hals zu halten.

Rechtsanwalt Torsten Ramm aus Herdecke und Dortmund wird sich hiermit demnächst genauer befassen und seine Analyse zum Marketing Plan von Sisel auf diesem Blog im Sinne der Meinungsfreiheit veröffentlichen.

Sofern Sie Sisel Vertriebspartner sind und nunmehr befürchten sollten, ebenfalls eine Abmahnung oder vielleicht eine Strafanzeige zu erhalten, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Ramm aus Dortmund und Herdecke wenden.

Auf jeden Fall sollten Sie nicht die von der möglicherweise abmahnenden Kanzlei beigelegte und vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnen und abschicken, geschweige denn gleich die Kosten für die Abmahnung begleichen. Bei Unterzeichnung der vorformulierten Abmahnung könnten Sie Gefahr laufen, nie mehr für Sisel tätig sein zu können, selbst wenn die Entscheidung des Landgerichtes Hamburg nicht aufrecht erhalten bleibt.

Denn bei einer abgegebenen Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen handelt es um nichts anderes als einen Vertrag.

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